Zweitwohnsitzabgabegesetz

Dem Gesetz unterliegen Zweitwohnungen, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr kein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das heißt, dass auch Leerstände der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen. Im Gesetz wurden einige Ausnahmen definiert:

  • Wohnungen, die der gewerblichen Beherbergung oder der Zimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und für kurze Zeit an ständig wechselnde Gäste überlassen werden.
  • Wohnungen, die als Arbeitsstätte für selbständige Berufsausübung mit Kundenkontakten verwendet werden (zB. Arzt, Psychotherapeut, usw.).
  • Wohnungen, die als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes oder der Berufsausbildung verwendet werden
  • Wohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz verwendet wurden, aber wegen Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung der Hauptwohnsitz nicht mehr verwendet werden kann.
  • Wohnungen, die ständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden.
  • Wohnungen, die im Rahmen „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand angeboten werden
  • Eine Wohnung in einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentürmer in der anderen Wohnung den Hauptwohnsitz hat. Die Zweitwohnung darf aber nicht Dritten überlassen werden.
  • Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht nicht zulässig ist.
  • Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit nicht entsprechen und deren Instandsetzung wirtschaftlich  nicht zumutbar ist.

Die Bemessungsgrundlage der Abgabe wird durch die Geschoßfläche definiert. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller, … zählen ebenfalls zur Geschoßfläche. Die Höhe der Abgabe 2024 wurde in der Verordnung mit € 8,91/m², maximal € 2.296,89/Jahr festgelegt. Die Abgabenpflicht betrifft den Eigentümer, Miteigentümer schulden zur ungeteilten Hand. Ist die Einheit vermietet, ist diese Person die abgabenpflichtige Person. Der Eigentümer haftet für die Abgabenschulden. Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und ist am 15. Februar fällig.

Zur » Verordnung Zweitwohnungsabgaben 2024 der Gemeinde Langenegg.

Rechtsvorschrift: » Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen