Zweitwohnungsabgabe

Mit Verordnung vom 12.03.2024 wurde die Einhebung einer Zweitwohnungsabgabe in der Gemeinde Langenegg beschlossen. Wie bereits im April 2024 in der Langenegg Info berichtet, unterliegen dem Zweitwohnsitzabgabengesetz Zweitwohnungen, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr kein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das heißt, dass auch Leerstände der Zweitwohnungsabgabe unterliegen. Im Gesetz wurden einige Ausnahmen definiert:

  • Wohnungen, die als Arbeitsstätte für selbständige Berufsausübung mit Kundenkontakten verwendet werden (zB. Arzt, Psychotherapeut,..).
  • Wohnungen, die als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes oder der Berufsausbildung verwendet werden.
  • Wohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz verwendet wurden, aber wegen Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung der Hauptwohnsitz nicht mehr verwendet werden kann.
  • Wohnungen, die ständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden.
  • Eine Wohnung in einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentürmer in der anderen Wohnung den Hauptwohnsitz hat. Die Zweitwohnung darf aber nicht Dritten überlassen werden.
  • Wohnungen, die im Rahmen „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand angeboten werden.
  • Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht nicht zulässig ist.
  • Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit nicht entsprechen und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Aufgrund der Relevanz, ob und wie lange die Wohneinheit als Hauptwohnsitz im Jahr 2024 diente, erfolgt die Verrechnung der Zweitwohnungsabgabe im Nachhinein. Derzeit werden die in unserem Gemeindegebiet betroffenen Wohnungen evaluiert. Die Eigentümer erhalten ein Formular, um die Fakten zu den Flächen bekanntzugeben. Die Höhe der Abgabe 2024 wurde in der Verordnung mit € 8,91/m², maximal € 2.296,89/Jahr festgelegt. Die Abgabenpflicht betrifft den Eigentümer, Miteigentümer schulden zur ungeteilten Hand. Ist die Einheit vermietet, ist diese Person die abgabenpflichtige Person. Der Eigentümer haftet für die Abgabenschulden.

» Verordnung Zweitwohnungsabgabenverordnung