Covid-19 Öffnungsverordnung

Mit dem 19. Mai 2021 ist die neue COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft getreten. Wesentliche Punkte der Öffnungsverordnung sind:

Im öffentlichen Raum – sowohl drinnen wie draußen – ist weiter der Zwei-Meter-Abstand einzuhalten. In geschlossenen Räumen muss zusätzlich ein Mund-Nasen Schutzes getragen werden. Als Maske gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die „3G-Regel“. Diese beinhaltet getestet, genesen, geimpft und berechtigt den Zutritt in die Gastronomie, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und die Teilnahme an Veranstaltungen.

Zutrittsberechtigung 3G-Regel

  • Negativen Antigentest zur Eigenanwendung, der über die Plattform des Landes registriert wurde (nicht älter als 24 Stunden)
  • Negativen Antigentest einer befugten Stelle (nicht älter als 48 Stunden)
  • Negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden)
  • Ärztliche Bestätigung einer in den letzten sechs Monaten überstandenen Infektion
  • Impfbestätigung ab dem 22. Tag der Erstimpfung (für max. 3 Monate ab dem Zeitpunkt der 1. Imfpung)
  • Bestätigung über die vollständige Impfung (insgesamt 9 Monate ab der 1. Impfung)
  • Bestätigung über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 3 Monate)

Gastronomie

Es gilt die 3G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen. Die Sperrstunde wurde bis 22:00 Uhr verlängert, outdoor sind bis zu 10 Personen pro Tisch (+ max. 6 Kinder), indoor 4 Personen pro Tisch (+ max. 6 Kinder) erlaubt. Auch Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen.

Zusammenkünfte

Diese sind bis 22:00 Uhr outdoor mit höchstens 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, indoor mit 4 Personen (jeweils + max. 6 Kinder) erlaubt. Zwischen 22:00 und 05:00 Uhr dürfen max. 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zusammenkommen.

Veranstaltungen

Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, ab 11 Personen ist eine vorherige Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft (mind. 1 Woche vorher) erforderlich. Zudem ist die Konsumation von Speisen und Getränken nicht erlaubt.

Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen outdoor von 3000, indoor von 1500 Personen (bei max. 50-prozentiger Auslastung) besucht werden. Des Weiteren ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein COVID-Präventionskonzept vorzulegen und ein COVID-Beauftragter muss vor Ort sein.

Weitere Details: » Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie

Aktuelle Maßnahmen in Vorarlberg