Geschworene und Schöffen für 2021/2022

Gemäß § 5 des Geschworenen- und Schöffengesetzes (GSchG) 1990, BGBl. Nr. 256/1990, in der geltenden Fassung, liegt das Verzeichnis für die Jahre 2021 und 2022 im Gemeindeamt Langenegg bis zum 29. Mai zur öffentlichen Einsicht auf.

Während der Auflagefrist kann gegen die Aufnahme von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen (§1 Abs. 2 – 3 GSchG) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erhoben werden. Die eingetragenen Personen können über dies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§4 GSchG) stellen.